Jeder Eigentümer hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Lademöglichkeit. Über das Wie entscheidet die Gemeinschaft — aber nur, solange sie es tut, bevor Einzelanträge Tatsachen schaffen. Eine fertige Vorlage für Ihre nächste Eigentümerversammlung, kostenlos.
Seit der WEG-Reform hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass ihm eine Lademöglichkeit gestattet wird — § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WEG. Eine Gemeinschaft kann das nicht mehr ablehnen.
Über die Art der Ausführung darf sie dagegen bestimmen: § 20 Absatz 2 Satz 2 WEG. Das Amtsgericht München hat am 30. Oktober 2024 entschieden, dass es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn sich eine Gemeinschaft die Möglichkeit offenhält, später eine gemeinschaftliche Ladeeinrichtung zu errichten, an die alle angeschlossen werden. Eine Eigentümerin, die erklärte, sich einer solchen Anlage nicht anschließen zu wollen, verlangte damit eine Gestattung ohne diese Bedingung — und hatte darauf keinen Anspruch.
Der wirtschaftliche Unterschied ist erheblich. Der teure Teil einer Ladeinfrastruktur ist nicht die Wallbox, sondern der Weg dorthin: Durchbrüche, Trassen, Zählerplatz, Netzanschluss. Wer diesen Weg einmal baut, zahlt ihn einmal. Wer ihn bei jedem Einzelantrag erneut herstellt, zahlt ihn mehrfach — und steht mehrfach mit einer Baustelle in der Garage.
Jeder einzeln stellbar, zusammen tragen sie das Vorhaben von der Grundsatzentscheidung bis zum Umgang mit Einzelanträgen.
Die Gemeinschaft beschließt eine gemeinschaftliche Anlage, bei der alle Stellplätze in einem Zug vorbereitet werden. Wann ein Ladepunkt in Betrieb geht, entscheidet jeder Eigentümer selbst.
Bestandsaufnahme, Trassenführung, Lastmanagement, Mengen und Kosten — und die Unterlagen für den Förderantrag. Mit Ermächtigung der Verwaltung, den Antrag zu stellen.
Grundinstallation gemeinschaftlich, Ladepunkt und Strom beim Nutzer. Mit den Hinweisen zu § 21 WEG und der Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28. November 2024 zum abweichenden Verteilungsschlüssel.
Gestattung unter der Bedingung des späteren Anschlusses an die gemeinsame Anlage, mit einer befristeten Zurückstellung. Und mit dem Hinweis, wo die Grenze dieses Beschlusses liegt.
Vier Seiten, Word und PDF. Kostenlos, auch für Ihre weiteren Objekte verwendbar. Keine Anmeldung, keine E-Mail-Adresse.
Eine Bitte in eigener Sache, die zugleich ein Rat ist: Lassen Sie die Formulierungen vor der Versammlung anwaltlich prüfen — besonders Beschluss 3 zur Kostenverteilung. Ob ein Beschluss in Ihrer Gemeinschaft so gefasst werden kann, hängt von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ab. Ein angefochtener Beschluss kostet mehr als diese Prüfung.
Diese Vorlage ist ein Muster und keine Rechtsberatung. Die genannten Entscheidungen sind Einzelfallentscheidungen erster Instanz.
Quellen: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 WEG · § 21 Abs. 2, 5 WEG · AG München, Urteil vom 30.10.2024, Az. 1292 C 13811/24 WEG (Ermessen der Gemeinschaft beim „Wie“) · AG München, Urteil vom 28.11.2024, Az. 1293 C 17375/24 WEG (abweichender Kostenschlüssel für Ladeinfrastruktur) · Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“, Stand Oktober 2026.
Beschluss 2 der Vorlage beauftragt die Planung. Genau an dieser Stelle fangen wir an — und zwar mit einem Termin vor Ort, nicht mit einer Pauschale.
Wir kommen in Ihre Eigentümerversammlung und erklären das Vorhaben — technisch, zeitlich und förderseitig, in zwanzig Minuten und ohne Verkaufsgespräch. Schicken Sie uns vorab den Lageplan, dann wissen wir, wovon wir reden.
STEER.E ist die E-Mobilitäts-Businessline der Westphal Wavetec GmbH, Ahrensburg bei Hamburg — seit 1990 zu Hause in Ultraschalltechnik, Schweißen, Metallbearbeitung und Hardware-Logistik. Diese Fertigungs- und Projekterfahrung steckt in jedem STEER.E-Projekt.
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